TV "Glück-auf" Wackersdorf
Sport in seiner Vielfalt

Die Satzung des Turnverein "Glück-auf" e.V. Wackersdorf

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: Turnverein „Glück – Auf“ Wackersdorf e.V. 1912 und hat seinen Sitz in Wackersdorf. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwandorf eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportbundes und der zutreffenden Fachverbände. Er erkennt die Satzung und die Ordnung des BLSV an.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen und eines Vereinsheimes Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder, bei Austritt oder Auflösung des Vereins, haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Sie erhalten auch keine geleisteten Bareinlagen oder eingebrachten Sacheinlagen zurück.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Personen haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich erfolgten Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverbande, den Fachverbänden seiner Abteilungen, dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften sowie dem Vereinsregister an.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) den ordentlichen Mitgliedern, dies sind alle aktiven und passiven Mitglieder über 18
Jahre;
b) den Jugendlichen, dies sind alle Mitglieder von 14 bis 18 Jahren;
c) den Kindern, Schülerinnen und Schüler bis 14 Jahre;
d) den Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht.

Bei der Wahl von Jugendleitern und Betreuern haben auch Jugendliche Stimm- und Wahlrecht.

Mitglied des Vereins kann nur werden, wer im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand vorgeschlagen. Über diesen Vorschlag stimmt die Generalversammlung ab.

§ 4 Aufnahme

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied erhält nach Aufnahme in den Verein auf Verlangen eine Satzung und gegen Barzahlung – ein Vereinsabzeichen.

§ 5 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung sowie die Beitragsänderungen werden von der Generalversammlung beschlossen. Die Abteilungen sind nach vorheriger Zustimmung und gleichzeitiger Regelung der Modalitäten durch den Vorstand berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen
Abteilungs-, Förder- oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Darüber beschließt die Abteilungsversammlung. Auch diese Beiträge sind über die Hauptkasse des Vereins zu vereinnahmen.

§ 6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Der Austritt muss mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.

§ 7 Ausschluss

Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch Beschluss des Gesamtvorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • beharrliche Nichtbeachtung der Satzung und ein grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins;
  • Nichtzahlung der Vereinsbeiträge;
  • Unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten;
  • Grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft ;

Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben.

§ 8 Rechte und Pflichten

Alle Mitglieder haben nach Maßgabe des § 3, das Recht zur Teilnahme an den Generalversammlungen. Sie haben außerdem das Recht, das Vereinsabzeichen zu tragen, unter Beachtung der erlassenen Bestimmungen die Turn- und sonstigen Übungsstunden zu besuchen und das Inventar des Vereins bestimmungsgemäß und nach
Weisung der Übungsleiter zu benutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten und zur Förderung des Vereins beizutragen.

§ 9 Vereinsführung

Die Vereinsführung besteht aus dem engeren Vorstand und den weiteren Vorstandsmitgliedern. Zusammen ist dieser Personenkreis der Gesamtvorstand.

Die eigentliche Vereinsführung obliegt dem engeren Vorstand, dieser besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Wirtschaftsvorstand
  • Sportvorstand
  • Kassenverwalter

Diese vertreten den Verein nach innen und nach außen. Die Vornahme von Rechtsgeschäften kann nur durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgen.

Der weitere Vorstand besteht aus:

  • 1. Schriftführer
  • 2. Schriftführer
  • 2. Kassenverwalter
  • Vereinskassier
  • Gesamtjugendleiter
  • Frauenvertreterin
  • den Abteilungsleitern
  • mindestens fünf Beisitzern

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Sonderausschüsse ( z.B. Wirtschafts-, Bau-, Veranstaltungs-, Ehrungs- und ähnliche Ausschüsse ) berufen und diesen die erforderlichen Vollmachten erteilen. Diesen Ausschüssen sollen möglichst nur Mitglieder des Gesamtvorstandes angehören.

§ 10 Abteilungsführung

Die Abteilungen werden durch die Abteilungsführung geführt und vertreten.

Die Abteilungsführung besteht aus:

  • Abteilungsleiter
  • Stellvertretender Abteilungsleiter
  • Jugendleiter
  • Finanzverwalter
  • Schriftführer

und wird in einer Abteilungsversammlung für 2 Jahre gewählt.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist der Generalversammlung für die ordnungsgemäße Führung sowie für den weiteren Aufbau des Vereins verantwortlich.

Die Aufgaben und Pflichten der Vorstandsmitglieder sind:

  1. Der 1. Vorsitzende des Vereins hat alle Generalversammlungen, Vorstandssitzungen sowie die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses einzuberufen und bei diesen sowie bei Verhandlungen den Vorsitz zu führen. Die Durchführung der Einberufung kann er delegieren.
  2. Der stellvertretende Vorsitzende sowie der Wirtschaftsvorstand, Sportvorstand und Kassenverwalter haben die gleichen Rechte und Aufgaben wie der 1. Vorsitzende. Die Personen mit den vorgenannten Funktionen dürfen von ihrem Vertretungsrecht im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. bzw. stellvertretende Vorsitzende tatsächlich verhindert ist. Dies gilt insbesondere für die Leitung von Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.
  3. Der Kassenverwalter hat die Kassengeschäfte zu verwalten und über Einnahmen und Ausgaben ein Kassenbuch zu führen, welches er den anderen Vorstandsmitgliedern jederzeit auf Verlangen vorzulegen hat.
  4. Die Barkassierung obliegt dem Vereinskassier.
  5. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten zu besorgen, sowie bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse das Protokoll zu führen. In die Protokolle, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer gemeinsam zu unterzeichnen sind, sind die jeweiligen Beschlüsse aufzunehmen.
  6. Die Abteilungsleiter sind bei ihrem Sportbetrieb die besonderen Organe des Vorstandes. Sie tragen Sorge für die Durchführung der Übungsstunden, dem Ablauf des Sportbetriebes und treffen alle erforderlichen Anordnungen.

§ 12 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet grundsätzlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird vom Vorstand durch die Bekanntgabe in den regionalen Tageszeitungen "Mittelbayerische Zeitung" und "Der Neue Tag" einberufen. Die Ankündigungszeit beträgt drei Wochen. Sollen auf Vorschlag des Vorstandes auf einer ordentlichen Generalversammlung Satzungsänderungen beschlossen werden, so ist dies in der Tagesordnung anzukündigen.

Außerordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder. Außerordentliche Generalversammlungen werden wie ordentliche Generalversammlungen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Einberufungszeit soll in diesem Fall möglichst nicht weniger als zwei Wochen betragen.

In der Generalversammlung werden insbesondere behandelt:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Satzungsänderungen
e) Beschlüsse über vorgelegte Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
f) Wahl des Vorstandes
g) Bestätigung der Abteilungsführung für 2 Jahre
h) Wahl der Kassenprüfer für 2 Jahre

Die Vorstandsmitglieder werden in direkter und geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Liegt für ein Amt nur ein Vorschlag vor, so kann die Abstimmung, bei Einverständnis der Mehrheit der Versammlungsmitglieder, durch Handzeichen erfolgen.

Wählbar in den Vorstand sind nur Mitglieder über 18 Jahre, in den engeren Vorstand nur Mitglieder über 21 Jahre. Sie müssen bei der Generalversammlung anwesend sein.

Im Falle einer Verhinderung, müssen sie vorher ihr schriftliches Einverständnis erklärt haben, ein Amt, für das sie kandidieren und gewählt wurden, anzunehmen.

Nach ordentlicher Einberufung ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlussfassung über Änderungen der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die in dem § 15 und § 16 festgesetzten Bestimmungen können nur durch einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss der Generalversammlung, bei der wiederum mindestens 100 Mitglieder anwesend sein müssen, geändert werden.

Sind trotz rechtzeitig ergangener Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung weniger als die vorgenannte Zahl von Mitgliedern anwesend, so ist innerhalb von drei Wochen mit Einladungsfrist von einer Woche eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, bei der eine Änderung der Bestimmungen der §§ 15 und 16 mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden kann. In allen anderen Fällen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der zu beschließende Antrag als abgelehnt. 

Eine Änderung der Satzung kann nur beschlossen werden, solange der Verein noch mindestens 16 eingetragene Mitglieder zählt. Bei Versammlungen erhalten die Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Der die Versammlung leitende Vorstand hat das Recht einem Redner das Wort zu entziehen. Das gleiche Recht hat der Vorsitzende (Sprecher) des Wahlausschusses für die Dauer der Wahlhandlung. Über die Anwesenheit von Nichtmitgliedern in der Generalversammlung entscheidet der Vorstand.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 14 Ehrengericht

Das Ehrengericht des Vereins setzt sich zusammen aus:

  1. dem engeren Vorstand
  2. den nach § 9 gewählten Beisitzern
  3. bis zu drei Ehrenmitgliedern

Das Ehrengericht ist befugt

  • über die vom Gesamtvorstand vorgenommene Ausschließung aus dem Verein zu entscheiden, wenn von dem Ausgeschlossenen Beschwerde gegen den Ausschluss eingelegt wurde.
  • die von dem Gesamtvorstand erteilten Rügen zu bestätigen oder aufzuheben, wenn das gerügte Mitglied Beschwerde eingelegt hat.
  • den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein zu veranlassen, sofern der Gesamtvorstand den Ausschluss nicht bereits vorgenommen hat.

Dem mit der Entscheidung des Ehrengerichts Betroffenen steht noch die Berufung zur Generalversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Die Beschwerdefrist beträgt jeweils vier Wochen.

§ 15 Vermögen

Das Gesamtvermögen ist in seinem Grundstock zu erhalten.

§ 16 Auflösung des Vereins

Der Verein löst sich auf, wenn keine 16 eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder mehr dem Verein angehören. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der in der Satzung festgelegten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wackersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Einem neuen Verein der nach Auflösung des TV „Glück-Auf“ Wackersdorf e. V. 1912 später gegründet wird, soll von der Gemeinde das Vermögen des aufgelösten Vereins übertragen werden, wenn:

  • dem neuen Verein mindestens 30 zahlende stimmberechtigte Mitglieder angehören,
  • der neue Verein die Grundsätze des § 2 dieser Satzung anerkennt und sie in dies seine aufnimmt.
  • Dem Vorstand des neuen Vereins keine ehemaligen Mitglieder des TV „Glück-Auf“ Wackersdorf e.V. 1912 angehören, die aus diesem gemäß § 7 der Satzung ausgeschlossen worden sind.

§ 17 Schlussbestimmung

Die Satzung des Turnvereins „Glück- Auf“ Wackersdorf e. V. 1912, Sitz in Wackersdorf vom 18. November 1995, eingetragen in VR 22 des Vereinsregisters am Amtsgericht Schwandorf wird hiermit ungültig.

Wackersdorf, den 09. November 2004

1. Vorstand Gerhard Eilers
2. Vorstand Thomas Falter
Wirtschaftsvorstand Manfred Süsens
Sportvorstand Thomas Neidl
Kassenverwalter Ewald Dirmeier